AGB

Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz – IuKDG) vom 22. Juli 1997) besteht auch bei Onlinemedien die Pflicht zur Veröffentlichung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§1 Anwendungsbereich der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.c) Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet. Dabei werden in der Regel Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

§3 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbeondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose nzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§4 Honorierung des Heilpraktikers
a) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches individuell vereinbart wird.b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluß einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach §7c) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Absatz b) abzurechnen.

§5 Honorarerstattung durch Dritte
Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird §4 hiervon nicht berührt.

§6 Vertraulichkeit der Behandlung
a) Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, daß der Patient zustimmen wird.b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.c) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.d) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), daß sich die Originale in der Handakte befinden.e) Handakten werden vom Heilpraktiker 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten.

§7 Rechnungsstellung
Neben den Quittungen nach §4 erhält der Patient nach Abschluß der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilprakikers, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen. Auf Wunsch der Patienten kann eine Rechnung mit Therapie bzw. Diagnosespezifikation ausgestellt werden.

§8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

Honorarregelung

Privatversicherte
Als Privatversicherte(r) erhalten Sie eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GBüH), die Sie bei Ihrer Versicherung einreichen. Ich werde im Normalfall den Satz in Rechnung stellen, den Ihre Krankenkasse für Leistungen nach GBüH erstattet. In der Regel müssen Sie keine zusätzlichen Aufwendungen tragen. In Ausnahmefällen kann eine besondere Honorarregelung vereinbart werden.

Privatversicherte mit Beihilfeanspruch
Ich werde im Regelfall nur den Satz zur Anrechnung bringen, den auch Ihre Beihilfe für Leistungen nach GebüH anerkennt. Außerdem bemühe ich mich, nur Gebührenziffern anzusetzen, die von der Beihilfe auch anerkannt sind. Daher müsste im Normalfall der Rechnungsbetrag praktisch vollständig erstattet werden.Falls jedoch eine Gebührenziffer der GebüH einen höheren Gebührensatz aufweist als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), ist die Beihilfe gehalten, den GOÄ-Tarif als Erstattungsgrundlage anzusetzen. Die Differenzen sind allerdings nur minimal und liegen im eher im Cent-Bereich.

Gesetzlich Versicherte mit Berechtigung zur Beihilfe
Im Allgemeinen erstatten gesetzliche Krankenkassen (AOK, BEK, BKK, TKK usw.) keine Leistungen nach der GBüH. Sie können meine Rechnungen bei Ihrer Beihilfestelle einreichen und werden unter Umständen entsprechend den Vorschriften Ihrer Beihilfestelle einen Teil des Rechnungsbetrages erstattet bekommen.Mit Wirkung zum 01.07.03 ist im öffentlichen Dienst die Erstattung der Beihilfe praktisch gestrichen worden. Der Arbeitgeber sollte über eine eventuelle Erstattungsfähigkeit Auskunft geben können. Hier werde ich im gleichen Umfange wie bei gesetzlich versicherten Personen abrechnen.

Gesetzlich Versicherte
Als Angehörige(r) einer gesetzlichen Versicherung können Sie im Normalfall NICHT mit einer Übernahme der Behandlungskosten durch Ihre Kasse rechnen. Meine Leistungen sollen aber auch für diesen Personenkreis finanzierbar sein. Weitere Informationen zur Honorarregelung siehe: HYPERLINK „http://www.osteopathie-opitz.de/praxis/kosten/index.html“ \o „“ Behandlungskosten.Für Befundungen, Atteste, Begründungen für Privatkassen zu Verordnungen oder Krankheitsprognosen usw. erlaube ich mir je nach Zeitanfall eine entsprechende Gebühr zu erheben.

Regelung bei nicht wahrgenommenen Termin

Prinzipiell versuche ich Verständnis aufzubringen, wenn durch Unvorhergesehenes ein Termin storniert werden muss. In diesem Falle bitte ich um rechtzeitige Information – d.h. mind. 12 h Stunden vor dem geplanten Termin in schriftlicher Form als Faxoder Email. Allerdings zeige ich kein Verständnis, wenn Termine gar nicht, erst kurz vor dem vereinbarten Termin oder erst nach Ablauf des mit mir vereinbarten Behandlungszeitpunktes bei storniert werden. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Stornierung eines Termins behalte ich mir das Recht vor, die reservierte Sprechstundenzeit mit in Rechnung stellen. Radolfzell, den 06.06.2014